Auskunftsgesuch nach Datenschutzgesetz

von Sascha Lehmann

Neu überarbeitete Version des Stichworts!

  • Wer Daten über eine Person gesammelt hat, ist verpflichtet, ihr auf Gesuch hin Auskunft zu geben
  • Normalerweise Bekanntgabe sämtlicher Daten, welche vorhanden sind
  • Die Auskunft muss innert 30 Tagen erfolgen, und sie muss vollständig sein

In unserem Schulden ABC erfahren Sie mehr zum Thema:

Schulden-ABC - Berner Schuldenberatung (schuldeninfo.ch)

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