Auch im Kanton Thurgau sind Haustiere unpfändbar. Kommt jedoch ein Hundehalter seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Hund eingezogen und fremdplatziert werden. Allerdings: Wenn es nur um die Entrichtung der Hundesteuer geht, dürfte die Einziehung des einzigen geliebten Hundes einer unterstützungsbedürftigen Person unverhältnismässig sein - und damit unzulässig. Dies geht aus einem Bundesgerichtsentscheid vom 26. September 2008 hervor.

Wer im Kanton Thurgau einen Hund hat, muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen, die Hundesteuer entrichten, den Hund mit einem Chip kennzeichnen lassen usw. Kommt der Hundehalter seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Hund eingezogen und, wenn der Verzug andauert, fremdplatziert werden. Dies sieht das thurgauische Gesetz über das Halten von Hunden vor.

Nun ist seit dem 1. April 2003 das Tier im Haus keine Sache mehr. Es ist unpfändbar. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Einziehung und Fremdplatzierung des Hundes trotzdem zulässig sei: «Dem zuständigen Gesetzgeber bleibt es aber unverwehrt, die Nichtbezahlung öffentlich-rechtlicher Forderungen - nebst allfälligen Verwaltungsstrafen - durch administrative Rechtsnachteile zu sanktionieren, um den Schuldner (indirekt) auf diese Weise zu veranlassen, seiner Zahlungspflicht nachzukommen.» So könne auch der Fahrzeugausweis und das Kontrollschild eingezogen werden, wenn die kantonalen Verkehrssteuern und Gebühren nicht bezahlt werden.

Immerhin: Der Regierungsrat hatte in seiner Vernehmlassung gegenüber dem Bundesgericht erklärt, es gehe ihm nicht darum, einer unterstützungsbedürftigen Person den einzigen Hund, zu dem sie eine emotionale Beziehung habe, wegzunehmen, nur weil sie die Hundesteuer nicht bezahlen könne, Es dürfe aber nicht sein, dass ausgepfändete Personen mehrere Hunde halten könnten, ohne für die Hundesteuer aufkommen zu müssen, da Betreibungen regelmässig zu einem Verlustschein führten. Das Bundesgericht behaftet den Kanton Thurgau auf dieser Erklärung.