Im deklarierten effektiven Jahreszins muss die Mehrwertsteuer inbegriffen sein

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Mehrwertsteuer im effektiven Jahreszins inbegriffen sein muss.

B. leaste anfangs März 2003 bei der Bank X. einen Occasion-Mercedes-Benz (ML 320). Der Neuwert wurde mit «120'000 Franken inkl. Mehrwertsteuer» angegeben, der Occasionpreis mit «50'000.00 margenbesteuert». Der Leasingnehmer wurde verpflichtet, 60 Raten à Fr. 769.90 zuzüglich Fr. 58.50 Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der effektive Jahreszins wurde auf der Basis von Fr. 769.90 berechnet und mit 6.0600 Prozent angegeben.

Am 18. Juni 2004 gab der Leasingnehmer das Auto zurück. Die Bank X. verlangte eine Nachzahlung von Fr. 35'664.95. B.weigerte sich zu bezahlen: der Leasingzins sei falsch deklariert worden, die Mehrwertsteuer müsse berücksichtigt werden. Der Leasingvertrag sei daher nichtig.

Die Bank X. nahm sich mit Dr. Daniel Alder einen Anwalt aus dem Advokaturbüro, in dem die Geschäftsführung des Schweizerischen Leasingverbands besorgt wird, und unterlag vor dem Berzirksgericht Zürich gegen den Leasingnehmer B., der vom Berner Leasingspezialist Konrad Rothenbühler vertreten wurde. Das abweisende Urteil zog die Bank ans Zürcher Obergericht und schliesslich ans Bundesgericht weiter.

Die Argumente des Bundesgerichts

Der Leasingvertrag über eine bewegliche, dem privaten Gebrauch des Konsumenten dienende Sache untersteht seit dem 1. Januar 2003 dem Konsumkreditgesetz, sofern vorgesehen ist, dass bei vorzeitiger Rückgabe der Sache die Leasingraten rückwirkend erhöht werden. Dabei muss der «effektive Jahreszins» angegeben werden, welcher nach einer Formel im Anhang des Gesetzes berechnet werden muss.

Mit den Worten des Bundesgerichts: «Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten in Jahresprozenten des gewährten Kredits aus. Die Gesamtkosten werden ihrerseits in Art. 5 KKG als sämtliche Kosten definiert, welche die Konsumentin oder der Konsument für den Kredit einschliesslich der Zinsen und sonstigen Kosten bezahlen muss.»

Im Handel mit Occasionsautos kann der Verkäufer die «Margenbesteuerung» anwenden:
Hier wird der Ankaufspreis vom Verkaufspreis abgezogen, die Mehrwertsteuer ist nur auf der Differenz geschuldet. Die Margenbesteuerung ist möglich, falls er auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat.

Die Leasinggesellschaft hat den Mercedes dem Garagisten für 50'000 Franken abgekauft und keine Mehrwertsteuer bezahlt. Auf den Leasingraten musste sie dann 7,6 Prozent Mehrwertsteuer bezahlen. Hätte der Leasingnehmer den Barkaufpreis von 50'000 Franken bezahlt, so wäre keine Mehrwertsteuer angefallen. Die Mehrwertsteuer gehört also zu den Kosten, die ihm entstehen, weil er eben least anstatt zu kaufen. Deshalb muss bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses die Mehrwertsteuer einberechnet und auf den Bruttobetrag von Fr. 828.40 abgestellt werden. Damit betrug der effektive Jahreszins 8,32 und nicht 6.06 Prozent.

Bundesgerichtsentscheid 4C.58/2006 vom 13. Juni 2006