Ohne Verfügung mit Strafdrohung keine Lohnpfändung

Das Bundesgericht rügt die bernische Praxis

Am 30. März 2012 hat das Betreibungsamt Bern-Mittelland beim Schuldner zu Hause die Pfändung vollzogen. Am 4. April 2012 schickte es dem Arbeitgeber des Schuldners eine Lohnpfändungsanzeige, einen Tag später stellte es dem Schuldner eine Kopie der Lohnpfändungsanzeige und eine Berechnung seines Existenzminimums zu. Die Berechnung des Existenzminimums war als "Verfügung" bezeichnet. Sie enthielt indessen kein ausdrückliches, mit Strafdrohung versehenes Verbot, über den gepfändeten Betrag zu verfügen.

Die Zustellung der beiden Dokumente genügt nicht, hat das Bundesgericht entschieden. Der Betreibungsbeamte hat dem Schuldner ausdrücklich zu erklären, dass ein bestimmter Betrag gepfändet sei und dass es ihm unter Strafdrohung verboten sei, über den gepfändeten Betrag zu verfügen. "Der Schuldner hat einen unabdingbaren Anspruch darauf, dass ihm gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verdienstpfändung mitgeteilt wird, wie die pfändbare Quote ermittelt worden ist. Dazu gehört auch die Berechnung des Notbedarfs (Erwägung 2.5.1 des Entscheids 5A_564/2012 vom 21. November 2012)." Die Pfändungsanzeige an den Arbeitgeber ist eine blosse Sicherungsmassnahme, welche zum Pfändungsvollzug hinzukommt. Sie allein bewirkt nicht, dass die "gepfändete Forderung zivilrechtlich ans Betreibungsamt übergeht" (Erwägung 2.5.3).

files/icons/icon_BGE12.gif  Bundesgerichtsentscheid

Zurück