Der Gläubiger muss das Inkassobüro weiterhin selber bezahlen

Der Ständerat lehnt es ab, die Kosten der Inkassobüros den Betriebenen aufzubürden

Der Nationalrat hatte die Motion noch überwiesen, im Ständerat blieb sie chancenlos. Die Kosten des Inkassobüros können weiterhin nicht auf die Betriebenen überwälzt werden.

Nationalrat Peter Schilliger (FDP/LU) hatte unter dem Titel «Verursacherprinzip auch bei den Inkassokosten» eine Motion eingereicht, welche die Lage der Betriebenen entscheidend verschlechtert hätte: Den Inkassobüros sollte erlaubt werden, ihre Rechnung direkt bei den Betriebenen einzukassieren. Er wollte damit eine gesetzliche Basis für die Praxis der Inkassobüros schaffen, den Schuldnerinnen und Schuldnern einen «Verzugsschaden» zu belasten. Im geltenden Recht verbietet Art. 27 Abs. 3 SchKG die Überwälzung der Rechnung des Inkassobüros auf die Betriebenen.

Art. 27 Abs. 3 SchKG:

Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.

Nachdem der Nationalrat die Motion überwiesen hatte, verweigerte ihr der Ständerat die Gefolgschaft. Das Geschäft ist vom Tisch, die SchuldnerInnen sind weiterhin nicht verpflichtet, die Zuschläge zu bezahlen, welche die Inkassobüros unter verschiedenen Bezeichnungen geltend machen: Verzugsschaden, Adressforschungskosten, Rechtsberaterkosten, Evidenzhaltungskosten, div. Auslagen usw.

Stichwort «Inkassobüros» im Schulden-ABC

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