Die Pensionskassenleistung geht an die Witwe, nicht an den Gläubiger des Verstorbenen

Verstirbt der Schuldner, so kann der Gläubiger die Pensionskassenleistung an die Witwe nicht pfänden. Sie fällt nicht in die Erbschaft. Der Hinterlassenenanspruch steht allein der Witwe zu.

Die Bank X verlangte in der Betreibung gegen den Schuldner Y am 24. Juli 2003 die Pfändung. Am 12. Dezember 2003 verstarb der Schuldner, am 13. Januar 2004 zeigte das Genfer Betreibungsamt auf Begehren der Bank der Pensionskasse des Schuldners die Pfändung seines Guthabens an. Nachdem die Witwe das Erbe ausgeschlagen hatte, wurde am 3. Februar die konkursamtliche Liquidation der Hinterlassenschaft angeordnet. Die Witwe und die Pensionskasse widersetzten sich der Pfändung mit der Begründung, dssa das Guthaben nicht in die Erbschaft falle. Das Betreibungsamt hob die Pfändung wieder auf, die Bank beschritt den Beschwerdeweg.

Das Bundesgericht hat nun in letzter Instanz entschieden: Die Pfändung der Pensionskassengelder kommt nicht in Frage. Vor dem Tod waren die Leistungen der Pensionskasse nicht fällig und deshalb in der Betreibung gegen den Schuldner auch nicht pfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Und nach dem Tod steht der Anspruch nicht dem Schuldner, beziehungsweise seiner Hinterlassenschaft, sondern der Witwe direkt zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Ansprüche aus dem obligatorischen oder dem überobligatorischen Bereich handelt.

files/icons/icon_BGE12.gif Bundesgerichtsentscheid 7B.181/2004 vom 24. September 2004 (französisch)