Die Restwerttbelle darf keine verstecke Strafe enthalten

Wie sieht eine Restwerttabelle in einem Konsumgüter-Leasingvertrag aus, welche «nach anerkannten Grundsätzen» erstellt ist (Art. 11 Abs. 2 Bst g KKG)?
Erstens: Die gestützt auf die Restwerttabelle verlangte Nachzahlung soll eine Entschädigung für die Gebrauchsüberlassung sein und die Leasinggesellschaft vor einem Verlust schützen, sie darf keine versteckte Vertragsstrafe für die vorzeitige Vertragsauflösung beinhalten.
Zweitens: Je länger der Vertrag gedauert hat, desto tiefer muss die Nachzahlung ausfallen. Dies lässt sich aus dem Bundesgerichtsentscheid 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 herauslesen, in dem das Bundesgericht allerdings nicht das Konsumkreditgesetz, sondern Mietrecht (Art. 266k OR) auf einen Autoleasingvertrag angewendet hat.

Luxusvertrag für einen Lexus

Am 8. August 2002 schloss die Multilease AG mit dem Leasingnehmer K. einen Leasingvertrag für einen «Lexus SC 430» mit einem Neupreis von Fr. 102'888.10 ab. Der Leasingnehmer verpflichtete sich zur Bezahlung von 48 monatlichen Raten à Fr. 1'423.70. Am 26. Juni 2003 kündigte der Leasingnehmer den Vertrag vorzeitig per Ende Juli 2003. Die Multilease berechnete die rückwirkende Verteuerung der Leasingraten gestützt auf die Restwerttabelle in den AGB und stellte dem Leasingnehmer eine Nachzahlung von Fr. 35'388.55 in Rechnung. Da der Leasingnehmer die Rechnung (abgesehen von einem Teilbetrag) nicht anerkannte, versuchte die Leasinggesellschaft die Forderung auf dem Gerichtsweg durchzusetzen

Das Aargauer Obergericht auf Seiten der Leasinggesellschaft

Nachdem das Bezirksgericht Bremgarten die Klage abgewiesen hatte, drang eine Appellation der Leasinggesellschaft beim Obergericht des Kantons Aargau durch. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde in Zivilsachen des Leasingnehmers gutgeheissen.

Das Bundesgericht wendet Mietrecht an...

Das Fahrzeug wurde von der Leasinggesellschaft im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit verleast und diente dem Leasingnehmer für private Zwecke. Der Vertrag untersteht nicht dem Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG), welches erst am 1.1.2003 in Kraft getreten ist (ganz abgesehen davon, dass es gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG nicht für Konsumkredite über mehr als 80'000 Franken gilt). Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Art. 266k OR analog auf den Leasingvertrag anzuwenden sei.

... und gibt Winke, wie das KKG anzuwenden wäre

Sowohl Art. 266k OR als auch Art. 17 Abs. 3 KKG wollen den Konsumenten vor einer längerfristigen Verschuldung bewahren. Deshalb gestehen beide Normen dem Leasingnehmer das Recht zu, mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Leasingdauer kündigen. Wo das OR jede Entschädigung für die vorzeitige Kündigung ausschliesst, hält das KKG ausdrücklich fest, dass eine Entschädigung geschuldet sei. Diese richtet sich nach einer Restwerttabelle, welche gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. g KKG „nach anerkannten Grundsätzen" erstellt werden muss.

Das Bundesgericht beantwortet die Frage nicht, ob unter dem Regime des Art. 266k OR überhaupt eine Nachzahlung verlangt werden kann, sondern begnügt sich mit der Feststellung, dass jedenfalls Nachzahlungen verboten sind, „die sich ihrer Höhe nach wirtschaftlich nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache während der effektiven Leasingdauer rechtfertigen lassen und damit eigentliche Vertragsstrafen für die vorzeitige Kündigung oder ungerechtfertigte Bereicherungen des Leasinggebers darstellten" (E 5.4). Da die gesetzliche Regelung der vorzeitigen Vertragskündigung im KKG denselben Zweck verfolgt wie Art. 266k OR, müssen diese Überlegungen auch für die rückwirkende Verteuerung der Leasingraten im Lichte des KKG gelten.

Die Leasingzinsen sind in der Regel linear ausgestaltet, die Entwertung des Fahrzeugs ist degressiv; es erleidet zu Beginn des Vertrags einen massiven Wertverlust. Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, so ist mit den ordentlichen Leasingraten der Wertverlust nicht abgegolten. Die Nachzahlung, welche gestützt auf die Restwerttabelle zu leisten ist, soll den Leasinggeber vor einem Verlust schützen und die Differenz zwischen der tatsächlichen Fahrzeugentwertung und den bereits geleisteten Zahlungen decken. Daraus ergibt sich ein weiteres Merkmal der Restwerttabelle: Die Nachzahlung muss mit fortschreitender Vertragsdauer laufend geringer werden.

Bundesgerichtsentscheid 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008