Wie die Eidg. Steuerverwaltung hartäckig, aber erfolglos für die Pfändung von Unpfändbarem kämpft

files/icons/icon_BGE12.gif Der IV-Rentner X. hat ein eigenes Geschäft. Die Eidgenössische Steuerverwaltung betrieb ihn wegen ausstehender Mehrwertsteuern. Gegen die Pfändung von Werkzeugen und Maschinen wehrte sich der Schuldner mit Beschwerde beim Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz, der unteren Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Dieser hob die Pfändung auf, weil die Gegenstände für die Berufsausübung des Schuldners notwendig waren (d.h. «zum Kompetenzgut des Berufsstands»gehörten). Der Richter stellte fest, dass der Betrieb des Schuldners wirtschaftlich war.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangte darauf mit Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, dass die Pfändung aufrecht erhalten werde. Sie machte geltend, der Schuldner habe 2003 einen Verlust von 2'700 Franken gemacht. Deshalb sei der Betrieb unrentabel (ist ein Betrieb dauerhaft unrentabel, so kann auch ein Kompetenzstück des Berufsstands gepfändet werden, welches sonst unpfändbar wäre).

Das Kantonsgericht rechnete der Steuerverwaltung vor, dass der Betrieb des Schuldners 2002 3'600 Franken und 2001 gar 17'400 Franken Gewinn abgeworfen habe. Deshalb könne man nicht sagen, der Betrieb sei dauerhaft unrentabel.

Nach Auffassung der Steuerverwaltung waren die Werkzeuge und Maschinen auch deshalb trotz Kompetenzcharakter pfändbar, weil der Betriebsgewinn nicht ausreiche, um das Existenzminimum der Familie des Schuldners zu decken. Das Kantonsgericht hielt fest, dass dem nicht so sei und dass selbst bei einer allfälligen Unterdeckung des Notbedarfs nicht stereotyp auf fehlende Wirtschaftlichkeit geschlossen werden könne. Selbst in diesem Fall könnten die Kompetenzstücke nur dann ausnahmsweise gepfändet werden, wenn eine rentablere Art der Berufsausübung denkbar erscheine.

Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung zog den Fall an die SchKG-Kammer des Bundesgerichts weiter. Diese trat indessen gar nicht auf die Beschwerde ein: Die Steuerverwaltung erhob ausschliesslich Einwände gegen tatsächliche Feststellungen des Kantonsgerichts, welche wenn schon mit staatsrechtlicher Beschwerde hätten angefochten werden müssen, und setzte sich mit den rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichts «nicht einmal ansatzweise» auseinander (O-Ton Bundesgericht).

files/icons/icon_BGE12.gif Bundesgerichtsentscheid 7B.185/2004 vom 30. September 2004